Das zugeschlagene Internet-Portal


These: Ein Mediationsverfahren vergrößert die Verhandlungsmasse.

Fall:
Der Gründer eines norddeutschen Start-Up-Unternehmens hatte die Idee für eine neuartige Internet-Plattform für Sammler von hochwertigen Gegenständen. Es gab zwar hier und da bereits Plattformen, die sich mit dem Sammeln von bestimmten Markenprodukten befassten. Die Marktanalyse ergab aber, dass all diese Auftritte handwerklich relativ schlicht waren. Zudem gab es eben auch noch kein markenübergreifendes Portal mit Zusatzfunktionen (Tauschbörsen, Veranstaltungshinweise, Organisation von eigenen Zirkeln etc.).

Der Gründer fand für die Umsetzung seiner Idee Investoren, die bereit waren, einen Betrag von max. EUR 1,2. Mio. zur Verfügung zu stellen. Es wurde das Unternehmen UNIQUE (= anonymisierte Bezeichnung) gegründet.

Als Dienstleister für die Programmierung und Gestaltung wurde nach intensiven Recherchen und Gesprächen die süddeutsche Firma PIXELS (= anonymisierte Bezeichnung) ausgesucht. Es handelte sich dabei um einen kleineren, aber innovativen Dienstleister. Gemeinsam mit diesem wurde dann das „Pflichtenheft“ für die Anforderungen an die zu gestaltende Plattform erstellt. Sodann wurde der entsprechende Werkvertrag verhandelt und unterzeichnet. In dem Werkvertrag waren fixe Ablieferungstermine sowie ein „Pauschal-Festpreis“ von EUR 120.000 vereinbart worden. Bestandteil dieses Vertrages war auch bereits eine „harte“ Mediationsklausel.

Wie bei vielen anderen Softwareprojekten kamen dann auch hier die Schwierigkeiten:

  • Die vereinbarten Fertigstellungstermine wurden nicht eingehalten, dementsprechend wurde auch nur teilweise die Vergütung gezahlt.
  • PIXELS stellte finanzielle Nachforderungen, da bestimmte Anforderungen an die Software, die sich erst im Entwicklungsprozess ergeben hatten, nicht im Pflichtenheft aufgeführt seien. Diese Funktionserweiterungen seien auch für die Verzögerungen verantwortlich.
  • UNIQUE sah das natürlich anders: PIXELS habe ständig die Mitarbeiter des Entwickler-Teams ausgetauscht und es sei keine kontinuierliche Aufmerksamkeit und Projektsteuerung durch PIXELS gegeben. Die Zustände seien chaotisch, die halbfertige Plattform laufe nicht stabil. Es komme zu unerklärbaren Systemabstürzen. So könne man mit dem Projekt nicht an die Öffentlichkeit gehen.
  • Zudem hatten die Gesellschafter-Geschäftsführer von PIXELS in der Zwischenzeit ihre Gesellschaft an ein börsennotiertes Medien-Unternehmen verkauft. Auch dies machte die Entscheidungsprozesse bei PIXELS schwerfällig; die Kapazitäten der Geschäftsführer waren durch diese Transaktion (Due-Diligence, Verkaufsverhandlungen) lange Zeit gebunden.
UNIQUE geriet zunehmend unter Druck: Es wurde immer schwerer, den Investoren zu erklären, weshalb der Launch-Termin nun schon um ein halbes Jahr verschoben worden war. Und es fehlten dadurch ja auch seit einem halben Jahr die Einnahmen. Mitarbeiter für die Vermarktung und Pflege der Plattform waren eingestellt worden, konnten aber mangels eines Produktes nicht arbeiten.

In dieser Situation entschloss sich UNIQUE zur Vollbremsung: Eine weitere Arbeit an diesem Zustand der Plattform und insbesondere mit dem Dienstleister PIXELS war nicht sinnvoll und erfolgsversprechend. Es musste die gesamte Plattform noch einmal vollständig neu konzipiert und programmiert werden.

Der Vertrag mit PIXELS wurde fristlos gekündigt. Zur Dokumentation des Zustandes der Plattform wurde ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren eingeleitet. Die Arbeiten an der Plattform wurden gemeinsam mit einem großen und erfahrenen IT-Dienstleister fortgesetzt. Dieser schaffte es, das Projekt mit einem vielköpfigen Team innerhalb kurzer Zeit so voran zu bringen, dass eine Freischaltung der Plattform für die Öffentlichkeit ermöglicht wurde (wenn auch nicht mit allen Funktionen des Pflichtenheftes). Damit war dann auch erst einmal die weitere Finanzierung durch die Investoren gesichert.

Der eingetretene Schaden für UNIQUE wurde ermittelt. Insgesamt ergab sich eine Forderung von EUR 480.000 - also das Vierfache der mit PIXELS vereinbarten Vergütung. Wie nicht anders zu erwarten, lehnte PIXELS diesen Zahlungsanspruch mit der Begründung ab, UNIQUE sei für die eingetretenen Verzögerungen durch ständige Abänderungen der Vorgaben selbst verantwortlich.

Den bei PIXELS selbst entstandenen Zusatzaufwand für die Mehrarbeit dokumentierte PIXELS und bezifferte diesen mit EUR 80.000. Zusätzlich beanspruchte PIXELS die restliche, noch nicht gezahlte Vergütung von EUR 40.000, so dass PIXELS einen eigenen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 120.00 geltend machte.



Alles lief also auf ein sehr komplexes gerichtliches Verfahren hinaus:

  • Die jeweiligen Zahlungsansprüche müssten anhand der jeweiligen Unterlagen genauestens recherchiert, dokumentiert und bewiesen werden.
  • Viele Mitarbeiter- und Geschäftsführerstunden würden durch die Vorbereitung und Begleitung des Rechtsstreites sowie die Zeugenaussagen auf unabsehbare Zeit gebunden werden.
  • Über den Zustand der Software würden teure Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Diese Kosten wären vorzufinanzieren.
  • Es war absehbar, dass nicht nur eine gerichtliche Instanz absolviert werden müsste; vermutlich würden mehrere Jahre vergehen, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt.
  • Und in der Zwischenzeit würde beiden Parteien das Insolvenzrisiko drohen: Selbst wenn es zu einem ausgeurteilten Zahlungsanspruch käme, könnte dieser wertlos sein.

In dieser Situation erinnerte sich der anwaltliche Vertreter von UNIQUE, der auch bereits den ursprünglichen Werkvertrag entworfen hatte, an die vereinbarte Mediationsklausel. In dieser war der Ablauf des Verfahrens schon im Detail vorgegeben. Die rechtsanwaltlichen Vertreter einigten sich dann auch sehr schnell auf einen erfahrenen Mediator. Etwas Gerangel gab es dann noch über den Ort der Mediation. Wegen der allseits guten Erreichbarkeit und wegen der Neutralität wurde dann Berlin bestimmt.

An der Mediation sollten die entscheidungsbefugten Geschäftsführer der beiden Unternehmen sowie die beiden anwaltlichen Vertreter teilnehmen. Da die beteiligten Personen aus verschiedenen Regionen Deutschlands anreisen mussten, wurde vereinbart, dass sich alle einen ganzen Tag für die erste Mediationssitzung reservieren sollten.

In der Sitzung selbst erhielt jede Partei zunächst Gelegenheit, ihre Sichtweise der Dinge, insbesondere auch zu den Ursachen des Scheiterns kurz darzulegen. Schnell wurde deutlich, dass auch wechselseitige Enttäuschungen über das Verhalten der jeweils anderen Partei an dieser oder anderer Stelle eine Rolle spielte und zu gewissen Verhärtungen beigetragen hatte.

Nach einer Pause bat der Mediator dann beide Parteien, sich doch gegenseitig einmal Angebote zur Lösung des Streites zu unterbreiten. Hierzu bot der Mediator den Parteien an, sich zurück zu ziehen und zunächst einmal getrennt ein solches Angebot und eine Begründung hierfür zu erarbeiten. Der Mediator würde dann jeweils zu den Beratungen hinzukommen.

In den Einzelberatungen wurden dann gefundene Lösungsangebote gemeinsam mit dem Mediator diskutiert. Der Mediator spiegelte dabei die jeweils andere Sichtweise und ermutigte zu einer offenen Stärken-Schwächen-Analyse der eigenen Position. Auch wurde noch einmal herausgearbeitet, was denn die beste Alternative wäre, wenn eine Einigung nicht gelingt (BATNA  = Best Alternative To A Negotiated Agreement).

Sodann schlug der Mediator vor, dass jede Partei ihr Angebot in Stichworten aufschreibt und ihm vor Wiedereintritt in die gemeinsame Sitzung übergibt. Auf diese Weise wurde einem möglichen Streit darüber vorgebeugt, welche Seite denn beginnt und zuerst ihr Angebot vorstellt, bzw. dass das Gegenangebot in Kenntnis des gemachten Angebotes dann spontan angepasst wird.

UNIQUE begann dann mit ihrem Angebot, welches aus einer Reduzierung der Forderung auf EUR 260.000 bestand. Begründet wurde dieses Angebot mit der Streichung bestimmter Anspruchspositionen (entgangene Gewinne etc.) sowie mit einem allgemeinen Risikoabschlag in Anbetracht der Ungewissheit eines gerichtlichen Verfahrens.

PIXELS machte ein Gegenangebot. Dabei wurde von dem Geschäftsführer zunächst noch einmal die gesamte Entwicklung bedauert, es wurden auch mögliche Fehler eingestanden. Das Angebot von PIXELS bestand nun darin, dass von PIXELS kein Geld gezahlt werden würde, sondern als Kompensation Media-Leistungen angeboten wurden. Da PIXELS ja in der Zwischenzeit zur Tochtergesellschaft eines börsennotierten Medien-Unternehmens geworden war, könne man die Schaltung von Werbung (TV-Spots, Internetwerbung) für die Plattform von UNIQUE im Gegenwert von EUR 90.000 anbieten. Auf die eigenen Zahlungsansprüche für die erbrachte Mehrleistung würde PIXELS verzichten.

Das war natürlich ein sehr überraschendes Angebot, was wiederum in einer Sitzungsunterbrechung (mit gereichten Brötchen) von UNIQUE getrennt beraten wurde. Grundsätzlich war dieses Angebot für UNIQUE attraktiv: Die angebotenen Werbekanäle führten unmittelbar zu der Zielgruppe der Sammler-Plattform von UNIQUE. Allerdings erschien UNIQUE das Volumen zu niedrig und es sollte auch eine Zahlungskomponente enthalten sein.

Nach Fortsetzung der gemeinsamen Gespräche und noch einigem Verhandeln einigten sich die Parteien im Grundsatz auf folgende Details:


  • PIXELS stellt UNIQUE Medialeistungen in einem Gegenwert von EUR 160.000 zur Verfügung. Die Details sind noch zu spezifizieren.
  • PIXELS zahlt die Hälfte der bereits erhaltenen Vergütung zurück (EUR 40.000). Im Gegenzug lizenziert UNIQUE an PIXELS ein bestimmtes Software-Modul, welches PIXELS für UNIQUE entwickelt hatte, zum nicht-exklusiven und nicht-übertragbaren Gebrauch zurück.
  • Zusätzlich erbringt PIXELS noch Unterstützung für UNIQUE in Form von Entwickler-Dienstleistungen in einem Gegenwert von EUR 24.000.
Am Ende der ersten Sitzung war also eine grundsätzliche Verständigung erzielt wurden, die aber von Seiten PIXELS noch unter dem Gremienvorbehalt stand: Das Ergebnis müsse erst mit dem Vorstand der Muttergesellschaft besprochen und von dort freigegeben werden.

Die Parteien vereinbarten dann einen Zeitplan und insbesondere einen Termin für eine zweite Sitzung, in der dann die Geschäftsführer der Parteien gemeinsam mit dem Mediator, aber ohne die anwaltlichen Vertreter die Konkretisierung der vergleichsweisen Regelung besprechen sollten (u.a.: In welchen Medien sollte die Schaltung der Media-Leistung erfolgen? Zeitraum der Schaltungen? Bestimmung des Gegenwertes der Werbemaßnahmen?).

Auch dieser zweite Termin endete mit einer Einigung. Anschließend wurden die gefundenen Lösungen in Form eines Anwaltvergleichs ausformuliert und von den Beteiligten unterschrieben. Natürlich enthielt auch diese Vereinbarung wiederum eine Mediationsklausel. Diese musste aber nicht bemüht werden, da UNIQUE und PIXELS alle Punkte des Vergleichs kooperativ umsetzten.